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   BSG, 31.07.1963 - 3 RK 45/59   

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https://dejure.org/1963,2471
BSG, 31.07.1963 - 3 RK 45/59 (https://dejure.org/1963,2471)
BSG, Entscheidung vom 31.07.1963 - 3 RK 45/59 (https://dejure.org/1963,2471)
BSG, Entscheidung vom 31. Juli 1963 - 3 RK 45/59 (https://dejure.org/1963,2471)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zum Verhältnis der Ansprüche auf Familienhilfe und auf Krankenversorgung; Grundsätzlicher Vorrang der Leistungspflicht der Krankenkasse vor dem Fürsorgeverband; Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch des Fürsorgeträgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 19, 260
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 26.05.1959 - 3 RK 52/57
    Auszug aus BSG, 31.07.1963 - 3 RK 45/59
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist im Verhältnis von Ehegatten, die beide Einkommen haben, derjenige als unterhaltspflichtig i. S. des § 205 RVO anzusehen, der das höhere Einkommen bezieht und deshalb im allgemeinen mehr zum angemessenen Unterhalt der Familie beizutragen hat (BSG 10, 28; vgl. auch BSG 11, 198).
  • BSG, 11.08.1966 - 3 RK 41/62

    Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Oberversicherungsrats zur Streichung einer

    Das kann ausdrücklich - wie im Falle des Zusammentreffens des Anspruches auf Familienkrankenpflege nach § 205 RVO mit dem des Empfängers von Unterhaltshilfe auf Krankenversorgung nach § 276 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) idF des Elften Änderungsgesetzes vom 29. Juli 1959 (BGBl I 545) - geschehen (vgl. dazu BSG 19, 260, 261).

    Auf der anderen Seite steht fest, daß der Anspruch des Empfängers von Unterhaltshilfe auf Krankenversorgung nach § 276 LAG gegenüber dem Anspruch auf Familienkrankenpflege nach § 205 RVO nachrangig ist (vgl. BSG 19, 260).

  • BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 7/86

    Arbeitslosengeld - Urlaubsgeld

    Dieses entscheidet den Rechtsstreit zwar aufgrund der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen, aber nach Maßgabe des im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung geltenden Rechts; es muß deshalb grundsätzlich auch noch jedes nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangene neue Gesetz berücksichtigen, sofern dies nach seinem Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt (BSGE 2, 188, 192; 3, 95, 103 f; 3, 234, 237; 19, 260, 261; 54, 223, 224).
  • BSG, 25.03.1987 - 7 RAr 85/85

    Verlustausgleich - Angehörigeneinkommen

    Dieses entscheidet den Rechtsstreit "17- zwar aufgrund der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen, aber nach Maßgabe des im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung geltenden Rechts; es muß deshalb grundsätzlich auch noch jedes nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangene neue Gesetz berücksichtigen, sofern dies nach seinem Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt (BSGE 2, 188, 192; 3, 95, 103 f; 3, 234, 237; 19, 260, 261; Bü, 223, 224).
  • BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 79/83
    Das Revisionsgericht entscheidet den Rechtsstreit zwar aufgrund der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen, aber nach Maßgabe des im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung geltenden Rechts; er muß deshalb grundsätzlich auch noch jedes nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangene neue Gesetz berücksichtigen, sofern dieses nach seinem Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt (BSGE 2, 188, 192; 3, 95, 103; 3, 234, 237; 19, 260, 261; 5", 223, 22"; BVerwGE 1, 291, 298; H1, 227, 230 f; BGHZ 9, 101, 102; 19, 29", 295; 20, 30, 33; 26, 239, 2ü0; BAGE 2, 226, 227; 7, 197, 206).
  • BSG, 28.04.1965 - 3 RK 48/62

    Versorgungsrechtlicher Anspruch eines Schwerbeschädigten auf Heilbehandlung wegen

    nach S 37 BSHG vom 30, Juni 1961 (BGBl I 815) und dem Anspruch auf Familienhilfe nach @ 205 EVO anders zu beurteilen ist" Ein Anspruch auf Krankenhilfe nach % 57 BSHG ist nicht gegeben, wenn der Hilfesuchende sich selbst helfen kann oder wenn er die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (@ 2 BSHG), Wegen dieser allgemein bestehenden Subsidiarität der Sozialhilfe, die nur gewährt wird, wenn auch Angehörige die erforderliche Hilfe nicht leisten können, ist die Krankenkasse beim Vorliegen der Voraussetzungen des @ 205 EVO ihren Mitgliedern gegenüber für deren unterhaltsberechtigten Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder vorrangig zur Leistung verpflichtet° Auch die Krankenversorgung der Empfänger von Unterhaltshilfe nach $ 276 des Lastenausgleichsgesetzes ist gegenüber der Familienkrankenh11fe nach den Vorschriften der Sozialversicherung nachrangig (vgl° BSG 19, 260)° Dabei ist zu berücksichtigen, daß ebenso wie in der Sozialhilfe die Gewährung und die Höhe der Unterhaltshilfe von den Einkünften des Ehegatten und der Kinder abhängen (@ 267 des Lastenausgleichsgesetzes)" Die Subsidiarität der Krankenversorgung nach dem Lastenausgleichsgesetz besteht auch gegenüber einem entsprechenden Leistungsanspruch nach dem BVG (@ 276 Abs" 1 des Lastenausgleichsgesetzes)" Der Schwerbeschädigte, der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz bezieht, hat deshalb auch für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung sind, keinen Anspruch auf Krankenversorgung nach dem Lastenausgleichsgesetz, sondern nach @ lo Abs° 5 BVG aF, soweit dieser Anspruch nicht durch einen anderen entsprechenden An3pruch des Schwerbeschädigten ausgeschlossen ist, Dies ist aber, soweit die gesetzliche Krankenversicherung in Betracht kommt, nur dann der Fall, wenn der Schwerbeschädigte selbst als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse einen Anspruch auf Krankenpflege hat, nicht jedoch, seinem wenn.
  • BSG, 10.07.1979 - 3 RK 1/79
    Auch dies hat der Senat bereits entschieden (BSGE 19, 260, 264 = SozR Nr. 14 zu 5 205 RVG).
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